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Es läuft ein sozialversicherungsrechtliches Grundsatzverfahren in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Entschädigung eines an Masotheliom verstorbenen Gastarbeiters.
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Die Erben haben der Suva das Ausrichten einer Integritätsentschädigung für den Tod ihres Ehemannes und Vaters abverlangt. Die Suva hat den Standpunkt eingenommen, die Leidenszeit des Verstorbenen (ca. 2 Jahre) sei zu kurz gewesen, als dass von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne, weshalb das Ausrichten einer Integritätsentschädigung nicht angebracht sei.
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Gegen diesen Ansatz wurde rekurriert, mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat mit Entscheid vom 14. Juni 2000 festgehalten, dass eine Integritätsentschädigung an die Erben auszurichten ist, und zwar in Höhe von Fr. 80'000.--
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Gegen diesen Entscheid hat die Suva wieder rekurriert, an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit dem Urteil vom 04. April 2002 festgehalten, der medizinische Status müsse genauer abgeklärt werden, ab wann von einem stabilen, will heissen unheilbaren Zustand auszugehen sei. Falls dieser Zustand einige Zeit vor dem Tod eingetreten ist, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Fall an die Suva zur medizinischen Neuabklärung zurückgewiesen. Das Universitätsspital Zürich wurde mit einem Gutachten zu den medizinischen Fragen (Zeitpunkt der Unheilbarkeit, Leidenszeit ect.) betraut.
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Nach Vorlage des Gutachtens wird sich für diesen, wie auch alle ähnlich gelagerten Fälle entscheiden, ob eine Integritätsentschädigung auszurichten ist.
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Bei Gutheissung könnte die Integritätsentschädigung rückwirkend für alle wegen Asbest eingetretenen Todesfälle beansprucht werden, von den Hinterbliebenen. Zudem könnte die Integritätsentschädigung von den an Mesotheliom erkrankten Personen abverlangt werden.
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Zur Zeit ist es wichtig, dass die Ansprüche bei der Suva angemeldet werden.
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Die Suva verweist nach Anmeldung auf den Ausgang des oben erwähnten Grundsatzverfahrens.
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Der Verein für Asbestopfer und Angehörige wird sich einsetzen, dass die Suva, sollte das Recht auf Integritätsentschädigung für die schwer erkrankten wie auch für die Hinterbliebenen zugesprochen werden, unaufgefordert sämtliche Dossiers durchgearbeitet und die Betroffenen ohne entsprechenden Antrag auf das Recht der Integritätsentschädigung hinweist.
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