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Bausanierung

Bausanierung

 

Seit dem 1. März 1990 ist Asbest in der Schweiz generell verboten, bis 1995 gab es aber noch Sonderbewilligungen für gewisse Anwendungen. Noch heute ist es nicht zwingend, asbesthaltige Liegenschaften zu sanieren. Nach Artikel 59 des Obligationenrechts sind Immobilieneigentümer aber verpflichtet, Gefahrenquellen in Gebäuden zu beheben. Die Sanierung von Schadstoffen, im Besonderen Asbest, ist deshalb empfehlenswert, um das Gebäude in einem wohnlichen Zustand zu halten und potenzielle Risiken zu vermeiden.

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Meldepflicht bei Sanierungen

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest noch vor der Ausführung der Suva zu melden. Die meldepflichtigen Sanierungsarbeiten umfassen: asbesthaltige Spritzbeläge, asbesthaltige Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m² sowie asbesthaltige Boden- und Wandbeläge ab einer Fläche von 5 m².

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Weiter Informationen zur Bausanierung finden Sie hier.

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