Verein für
Asbestopfer und Angehörige (VAO)
Prozesse
Prozesse
Verschiedene Asbestopfer oder deren Angehörige haben Prozesse gegen frühere Arbeitgeber angestrengt. Bis heute hat noch kein Gericht einen Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen an die Opfer zu leisten. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich wiederholt auf den Standpunkt gestellt, dass diese Ansprüche ursprünglich nach Ablauf von 10 Jahren nach der Einatmung des Asbeststaubes verjährten. Das Verjährungsrecht wurde in der Zwischenzeit revidiert und bei Personenschäden wurde diese (sogenannte) absolute Frist auf 20 Jahren verlängert. Pleuramesotheliome treten häufig mit einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren oder noch später nach der Exposition auf. Das hat der Europäische Gerichtshof erkannt. Er hat im Entscheid vom 13. Februar 2024 klar gemacht, dass auch diese Fristen nicht ausreichen. Die Schweiz müsse sicherstellen, dass Ansprüche nicht verjähren, bevor das Opfer objektiv von der Erkrankung Kenntnis nehmen kann. Die Schweizer Gerichte müssen diesen Entscheid nun generell umsetzen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gerichte die Prozesse materiell beurteilen müssen, sofern die Asbestopfer innert drei Jahren nach Ausbruch der Krankheit die Gerichte anrufen oder die Verjährung auf andere Weise unterbrechen (z.B. mittels Betreibung oder Verjährungsverzicht des Arbeitgebers). Entscheide dazu gibt es noch nicht. Asbestopfer sollen deshalb so rasch als möglich Rat suchen. Der VAO hilft gerne.