Prozesse
Prozesse
Verschiedene Asbestopfer oder deren Angehörige haben Prozesse gegen frühere Arbeitgeber angestrengt. Bis heute hat noch kein Gericht einen Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen an die Opfer zu leisten. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich bis heute (Sept. 2019) auf den Standpunkt gestellt, dass diese Ansprüche spätestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Einatmung des Asbeststaubes verjähren würden. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem wegweisenden Urteil festhielt, dass eine Verjährung nicht eintreten dürfe, bevor ein Opfer von seiner Erkraknung Kenntnis erlange, hat das BUndesgericht noch keinem Prozess "grünes Licht erteilt" und die Einrede der Verjährung zurückgewiesen.
Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2013
X.______ arbeitete als Schüler in den Frühlings- und Herbstferien der Jahre 1972 und 1973 während insgesamt 5 Wochen bei der Eternit (Schweiz) AG. Später wurde bei ihm ein bösartiges Mesothelium (Brustfellkrebs) festgestellt und er ersuchte deshalb das Sozialamt des Kantons Glarus um Schadenersatz und Genugtuungsleistungen nach Opferhilfegesetz. Zur Begründung machte er geltend, das Mesotheliom sei auf die Asbestexposition bei der Eternit (Schweiz) AG zurückzuführen. Als er verstarb traten seine Erben in das Opferhilfeverfahren ein. Das Opferhilfegesuch wurde sowohl vom Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus abgewiesen.
Bundesgerichtsurteil vom 11. August 2008
Mehrere Kläger erstatteten beim Verhöramt des Kantons Glarus eine Strafanzeige gegen eine grössere, teils unbekannte Täterschaft, insb. aus dem Umfeld einer bestimmten Firma und der SUVA Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, schwerer vorsätzlichen Körperverletzung und strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben. Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte das Verhöramt die angehobene Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung in Zusammenhang mit Asbestexposition gegen die Beschuldigten ein. Die gegen die Einstellung des Verfahrens von den Anzeigeerstattern in zwei Eingaben erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus ab, soweit sie darauf eintrat. Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die Rechtsauffassung des Verhöramts, wonach die beanzeigten Straftaten verjährt seien.
Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2015
Die Erben eines verstorbenen ehemaligen Eternit-Mitarbeiters reichten beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine Kostennote im Betrag von in der Höhe von 9'082.90.- für das gewonnene Verfahren vor Bundesgericht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sprach daraufhin einen hälftigen Parteientschädigungsanspruch zu und verpflichtete das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus und die Eternit (Schweiz) AG gemeinsam eine Entschädigung von 4'541.50.- zu bezahlen.
Bundesgerichtsurteil vom 16. November 2010
Ein ehemaliger Fabrikmitarbeiter hatte kurz vor seinem Tod beim Arbeitsgericht Baden eine Teilklage eingereicht, mit dem Antrag, sein ehemaliger Arbeitgeber sei zur Zahlung von 212'906.- nebst Zins als Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asobestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach dem Tod traten seine beiden Töchter in den Prozess ein. Die Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Obergericht des kantonalen Aargau abgewiesen mit der Begründung, die allfälligen Ansprüche seinen bereits verjährt.
Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2010
X._____ wurde ab 1965 in der Maschinenmontage und bei Revisionsarbeiten im In- und Ausland eingesetzt und kam bei diesen Tätigkeiten mit Asbest in Kontakt. Später wurde bei ihm ein malignes, asbestindiziertes Pleuramesotheliom diagnostieziert. Die SUVA anerkannte die Leiden als Berufskrankheit und erbrachte bis zu seinem Tod die gesetzlichen Leistungen sowie eine Integritätsentschädigung von 80%. Die Witwe erhob gegen die SUVA eine Genugtuungsforderung von 50'000.- , da diese aus unerlaubter Handlung infolge Unterlassung solidarisch mit dem Arbeitgeber für den Tod des Versicherten hafte. Das Leistungsbegehren, welches um weitere Forderungen ergänzt wurde, wurde durch eine Verfügung der SUVA abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde in seinem Urteil ebenfalls ab.
Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2008
Y._____ reichte bei der kantonalen Opferhilfestelle der Direktion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Opferhilfe (Entschädigung und Genugtuung noch in zu bestimmender Höhe). Gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Gesuchs, da der Schaden und das Genugtuungsgesuch bei Gesuchseinreichung noch nicht beziffert werden konnten. Er begründete sein Gesuch damit, dass er an einem malignen Mesotheliom leide, welches auf seine Zeit als Elektromonteur-Lehrling , bei der es zu ungeschütztem Kontakt mit Asbest kam, zurückzuführen sei. Die Opferhilfestelle trat auf das Gesuch nicht ein, da die mutmassliche Straftat vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegsetzes (OHG) begangen worden sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ebenfalls ab. Zu diesem Zeitpunkt war Y.____ bereits verstorben.
Bundesgerichtsurteil vom 8. Juni 2010
X._____ war zwischen 1963 bis 1986 als Mitarbeiter zweier Firmen bei der Schweizerischen Versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Später verstarb der Versicherte an den Folgen eines Bronchuskarzinoms. Mit einer Verfügung und einem Einspracheentscheid lehnte es die SUVA ab, der Ehefrau des Versicherten Leistungen zu erbringen, da der Versicherte ihrer Meinung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht an den Folgen einer Berufskrankheit und insbesondere nicht an einer Asbestexposition am Arbeitsplatz verstorben sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.
Bundesgerichtsurteil vom 12. Juni 2014
Die Betroffene war von 1961 und 1970 für verschiedene Arbeitgeber im Kanton Glarus tätig und wohnte zu dieser Zeit 50 Meter von einer Fabrik entfernt. In der Folge erkrankte sie an einem pleomorphen Adenom an der linken Speicheldrüse. Sie ersuchte die SUVA um Anerkennung ihrers Leidens als Berufskrankheit und um die Ausrichtung der entsprechenden Leistungen. Die SUVA verneinte einen Zusammenhang der Krankheit mit ihrer beruflichen Tätigkeit und auch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies ihre Beschwerde ab.
Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2009
Eine Witwe lies bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für sich und ihre Kinder geltend machen. Ihr verstorbene Ehemann, der bei Elektrizitätswerken angestellt gewesen ist, habe schon in der Lehre mit Asbest zu tun gehabt. Die Todesursache sei ein Pleuramesotheliom gewesen, welches auf seine Absbestexposition am Arbeitsplatz zurückzuführen sei und eine Berufskrankheit darstelle, für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig sei. Mit einer Verfügung lehnte es die SUVA ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, dass sich ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Asbestbelastung und dem Tod des Versicherten nicht genügend nachweisen lasse. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.
Bundesgerichtsurteil vom 25. März 2015
Ein ehemaliger Fabrikmitarbeiter hatte kurz vor seinem Tod beim Arbeitsgericht Baden eine Teilklage eingereicht, mit dem Antrag, sein ehemaliger Arbeitgeber sei zur Zahlung von 212'906.- nebst Zins als Schadenersatz und Genugtuungsanspruch zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach seinem Tod traten seine beiden Töchter in den Prozess ein. Alle nationalen Instanzen wiesen deren Beschwerden ab, da sie zum Schluss kamen, dass allfällig entstande Ansprüche bereits verjährt seinen.
EGMR-Urteil vom 11. März 2014
Howald Moor arbeitete bis 1978 in einer Maschinenfabrik, wo er mit Asbeststaub in Berührung kam. Über 20 Jahre später wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Nach 18-monatiger Krankheit starb er an den Folgen dieser Krankheit. Auf die Klage von unserem VAO-Präsidenten David Husmann hin bezeichnete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11.3.2014 die bundesgerichtliche Praxis als EMRK-widrig, wonach die Verjährungsfrist für Haftpflichtforderuhngen immer ab letzter Asbestexpositiuon zu laufen beginnen soll und nicht ab Ausbruch der Krankheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte dabei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) fest.