Prozesse
Prozesse
Verschiedene Asbestopfer oder deren Angehörige haben Prozesse gegen frühere Arbeitgeber angestrengt. Bis heute hat noch kein Gericht einen Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen an die Opfer zu leisten. Das Schweizerische Bundesgericht hat sich wiederholt auf den Standpunkt gestellt, dass diese Ansprüche ursprünglich nach Ablauf von 10 Jahren nach der Einatmung des Asbeststaubes verjährten. Das Verjährungsrecht wurde in der Zwischenzeit revidiert und bei Personenschäden wurde diese (sogenannte) absolute Frist auf 20 Jahren verlängert. Pleuramesotheliome treten häufig mit einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren oder noch später nach der Exposition auf. Das hat der Europäische Gerichtshof erkannt. Er hat im Entscheid vom 13. Februar 2024 klar gemacht, dass auch diese Fristen nicht ausreichen. Die Schweiz müsse sicherstellen, dass Ansprüche nicht verjähren, bevor das Opfer objektiv von der Erkrankung Kenntnis nehmen kann. Die Schweizer Gerichte müssen diesen Entscheid nun generell umsetzen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gerichte die Prozesse materiell beurteilen müssen, sofern die Asbestopfer innert drei Jahren nach Ausbruch der Krankheit die Gerichte anrufen oder die Verjährung auf andere Weise unterbrechen (z.B. mittels Betreibung oder Verjährungsverzicht des Arbeitgebers). Entscheide dazu gibt es noch nicht. Asbestopfer sollen deshalb so rasch als möglich Rat suchen. Der VAO hilft gerne.
Antrag Nr. 4976/20
Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)
Marcel Jann, der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden, verstarb 2006 and den Folgen einer Brustfellkrebserkrankung. Die Erkrankung wurde angeblich durch eine Asbestexposition aus den 1960er und 1970er Jahren verursacht. Damals wohnte Jann in unmittelbarer Nähe eines der asbestverarbeitenden Betriebe von Eternit. Kurz vor seinem Tod leitete Marcel Jann ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung in die Wege. 2009 reichten seine Angehörigen eine Schadenersatzklage gegen Eternit, die beiden Söhne des ehemaligen Firmenbesitzers Max Schmidheiny und die SBB ein.
Weder das 2006 eingeleitete Strafverfahren noch das 2009 eingeleitete Zivilverfahren führten jedoch zu einem Erfolg der Klagenden, da das Bundesgericht die Klagen als verjährt einstufte. Es war der Ansicht, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte, zu dem Marcel Jann Asbest ausgesetzt war (1972). Somit war sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Zivilklage abgelaufen. Das Bundesgericht hatte das Verfahren zudem bis 2018 ausgesetzt, um eine gesetzliche Revision in der Sache abzuwarten.
Der EGMR ist der Ansicht, dass dieses Urteil wegen fehlenden Zugangs zu einem Gericht und wegen der Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten gegen Art. 6 Abs. 1 der EMRK verstößt. Das Gericht erinnert daran, dass es Aufgabe des Staates ist, dafür zu sorgen, dass ein Verfahren zügig durchgeführt wird. Zudem ist es der Ansicht, dass der vom Bundesgericht in Erwartung einer Gesetzesreform beschlossene Aufschub nicht notwendig war. So muss die Schweiz die Angehörigen des Opfers für immateriellen Schaden entschädigen.
Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz Urteil des EGMRs vom 13. Februar 2024
Asbest: Wann gilt ein Lungenkrebs als Berufskrankheit? Suva muss nochmals über die Bücher!
Ein 57-Jähriger Automechaniker ist an einem Lungenkrebs erkrankt und er verstirbt daran ein Jahr später. Zwischen 1972 und 2004 war er bei Arbeiten an Bremsen, Kupplungen und Schweissarbeiten mit Asbestknetmasse verschiedentlich Asbeststaub ausgesetzt. Während ein Brustfellkrebs (Pleuramesotheliom) regelmässig auf eine Asbeststaub-Exposition zurückgeführt wird, ist die Ursache beim Lungen- und beim Bauchfellkrebs selten eindeutig. Die Suva verlangt deshalb die Erfüllung der sogenannten «Helsinki-Kriterien», worauf auch das Bundesgericht abstellt.
Gemäss diesen Kriterien gilt der Lungenkrebs als asbestbedingte Berufskrankheit, sofern in einer Lungenstaubanalyse eine bestimmte Anzahl Asbestkörperchen entdeckt werden, eine Asbestose vorliegt oder asbestbedingte Pleuraverdickungen vorliegen. Zudem kann der Nachweis erbracht werden, dass in allen Berufsjahren eine Asbestdosis von 25 Faserjahren eingeatmet wurde. Ein Faserjahr entspricht einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von 1 Mio. Asbestfasern pro Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser pro Kubikzentimeter).
Während die Arbeitsmediziner der Suva beim Automechaniker zuerst eine Gesamtdosis von 16 Faserjahren ermittelten, ist sie der Kritik von schadenanwalt Martin Hablützel wenigstens teilweise gefolgt und sie hat immerhin 21 Faserjahre anerkannt. Letzterer hat indessen eine Gesamtbelastung von 38,2 Jahren errechnet und exaktere Abklärungen verlangt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verlangt mit Urteil vom 15. April 2021, dass die Verhältnisse an den damaligen Arbeitsplätzen so genau als möglich untersucht werden müssen und dabei insbesondere die Art und Weise, wie die Arbeitsposten belegt waren, die hauptsächlichsten Arbeiten des Versicherten, die Bystander-Belastung (also sofern Dritte in gleichen Räumen Asbeststaub produzierten), das Vorliegen von allfälligen asbest-spezifischen Erkrankungen von damaligen Angestellten der fraglichen Betriebe, die genauen Arbeitsvorgänge sowie die Asbestkonzentrationen in der Luft an den verschiedenen Arbeitsposten. Wenn letzteres nicht mehr möglich ist, weil Messungen fehlen, so muss die Suva auf Messwerte zurückgreifen, wie sie in anderen Betrieben und an Arbeitsposten, welche mit denjenigen, die der Versicherte versehen hat, vergleichbar sind, erhoben wurden (Erw. 3.5).
Die Suva kann sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, dass es ihr heute, bis zu 45 Jahre später, nicht mehr zuzumuten sei, die Verhältnisse von damals abzuklären. Die Angehörigen der Asbestopfer haben das Recht auf gewissenhafte Untersuchungen. Schliesslich ist es ja die Suva, die als Versicherer der Garagen- und Autobetriebe Kenntnis über Asbesterkrankungen und Todesfälle in diesen Firmen hat.
Howald Moor arbeitete bis 1978 in einer Maschinenfabrik, wo er mit Asbeststaub in Berührung kam. Über 20 Jahre später wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Nach 18-monatiger Krankheit starb er an den Folgen dieser Krankheit. Auf die Klage von unserem VAO-Präsidenten David Husmannhin bezeichnete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11.3.2014 die bundesgerichtliche Praxis als EMRK-widrig, wonach die Verjährungsfrist für Haftpflichtforderuhngen immer ab letzter Asbestexpositiuon zu laufen beginnen soll und nicht ab Ausbruch der Krankheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte dabei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) fest.
Aufgrund dieses Entscheids sah sich der Gesetzgeber gezwungen die Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre zu erhöhen.
Pressemitteilung zum Urteil (english).
Die Erben eines verstorbenen ehemaligen Eternit-Mitarbeiters reichten beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine Kostennote im Betrag von in der Höhe von 9'082.90.- für das gewonnene Verfahren vor Bundesgericht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sprach daraufhin einen hälftigen Parteientschädigungsanspruch zu und verpflichtete das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus und die Eternit (Schweiz) AG gemeinsam eine Entschädigung von 4'541.50.- zu bezahlen.
Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat unser Rechtsberater Martin Hablützel diesen Entscheid erneut vor Bundesgericht angefochten, mit der Begründung, der Entscheid über die Parteientschädigung sei willkürlich erfolgt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gutgeheissen und hielt dabei fest, dass den Beschwerdeführern eine ungekürzte Parteienentschädigung zusteht.
Ein ehemaliger Fabrikmitarbeiter hatte kurz vor seinem Tod beim Arbeitsgericht Baden eine Teilklage eingereicht, mit dem Antrag, sein ehemaliger Arbeitgeber sei zur Zahlung von 212'906.- nebst Zins als Schadenersatz und Genugtuungsanspruch zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach seinem Tod traten seine beiden Töchter in den Prozess ein. Alle nationalen Instanzen wiesen deren Beschwerden ab, da sie zum Schluss kamen, dass allfällig entstande Ansprüche bereits verjährt seinen.
Unser VAO-Präsident David Husmann wandte sich deshalb an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Im Urteil vom 14.3.2014 bezeichnete der EGMR die bundesgerichtliche Praxis als EMRK-widrig. Daraufhin beantragte unser VAO-Präsident David Husmannmit einem Revisionsgesuch dem Bundesgericht, es sei das frühere Bundesgerichtsurteil aufzuheben und es sei der ehemalige Arbeitgeber zur Zahlung von 212'906.- nebst Zins zu verurteilen. In den eidgenössischen Räten war damals eine Revision des Verjährungsrechts hängig, mit welcher insbesondere auch die Problematik von Spätschäden wie Gesundheitschäden aus Kontakt mit Asbest reagiert werden sollte, weshalb das Bundesgericht entschied das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren.
Die Betroffene war von 1961 und 1970 für verschiedene Arbeitgeber im Kanton Glarus tätig und wohnte zu dieser Zeit 50 Meter von einer Fabrik entfernt. In der Folge erkrankte sie an einem pleomorphen Adenom an der linken Speicheldrüse. Sie ersuchte die SUVA um Anerkennung ihrers Leidens als Berufskrankheit und um die Ausrichtung der entsprechenden Leistungen. Die SUVA verneinte einen Zusammenhang der Krankheit mit ihrer beruflichen Tätigkeit und auch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies ihre Beschwerde ab.
Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten versuchte unser VAO-PräsidentDavid Husmann vor Bundesgericht, die SUVA unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die Leiden seiner Klientin als Berufskrankheit anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen auszurichten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch ab, mit der Begründung, dass eine konkrete Asbestexposition an ihren damaligen Arbeitsorten sowie auf ihrem damaligen Arbeitsweg, an der 50 Meter entferneten Fabrik vorbei, nicht nachgewiesen werden kann.
X.______ arbeitete als Schüler in den Frühlings- und Herbstferien der Jahre 1972 und 1973 während insgesamt 5 Wochen bei der Eternit (Schweiz) AG. Später wurde bei ihm ein bösartiges Mesothelium (Brustfellkrebs) festgestellt und er ersuchte deshalb das Sozialamt des Kantons Glarus um Schadenersatz und Genugtuungsleistungen nach Opferhilfegesetz. Zur Begründung machte er geltend, das Mesotheliom sei auf die Asbestexposition bei der Eternit (Schweiz) AG zurückzuführen. Als er verstarb traten seine Erben in das Opferhilfeverfahren ein. Das Opferhilfegesuch wurde sowohl vom Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus abgewiesen.
Unser Rechtsberater Martin Hablützelführte gegen diese Entscheide vor Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzheben und das Departement zu verpflichten, die verlangten Leistungen zu zahlen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und anerkannte, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gegeben sind, da X._____ Arbeiten verrichten musste, bei denen er Asbeststaub ausgesetzt war. Daraufhin wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Departement zurückgewiesen.
Ein ehemaliger Fabrikmitarbeiter hatte kurz vor seinem Tod beim Arbeitsgericht Baden eine Teilklage eingereicht, mit dem Antrag, sein ehemaliger Arbeitgeber sei zur Zahlung von 212'906.- nebst Zins als Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu verurteilen, da die Erkrankung durch Asobestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach dem Tod traten seine beiden Töchter in den Prozess ein. Die Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Obergericht des kantonalen Aargau abgewiesen mit der Begründung, die allfälligen Ansprüche seinen bereits verjährt.
Mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht wiederholte unser VAO-Präsidenten David Husmanndas erstinstanzliche Hauptbegehren und beantragte eventuell die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Neubeurteilung. Das Bundesgericht wollte damals jedoch keine Verletzung von Bundesrecht anerkennen und wies die Beschwerde ab.
X._____ war zwischen 1963 bis 1986 als Mitarbeiter zweier Firmen bei der Schweizerischen Versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Später verstarb der Versicherte an den Folgen eines Bronchuskarzinoms. Mit einer Verfügung und einem Einspracheentscheid lehnte es die SUVA ab, der Ehefrau des Versicherten Leistungen zu erbringen, da der Versicherte ihrer Meinung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht an den Folgen einer Berufskrankheit und insbesondere nicht an einer Asbestexposition am Arbeitsplatz verstorben sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.
Unser Rechtsberater Massimo Aliottabeantragte mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, die Krankheit des X._____ sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids als berufsbedingt anzusehen und der Ehefrau seien dementsprechend die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Das Bundesgericht erkannte einen Widerspruch zwischen den publizierten Erfahrungswerten und den Einschätzungen des SUVA-Experten, bei der Frage, welcher Asbestbelastung X._____ damals ausgesetzt gewesen sein mussste. Dieser wurde von der SUVA nicht aufgelöst, weshalb die Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen wurde. Der Einsprache- und der vorinstanzliche Gerichtsentscheid wurden aufgehoben und die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
X._____ wurde ab 1965 in der Maschinenmontage und bei Revisionsarbeiten im In- und Ausland eingesetzt und kam bei diesen Tätigkeiten mit Asbest in Kontakt. Später wurde bei ihm ein malignes, asbestindiziertes Pleuramesotheliom diagnostieziert. Die SUVA anerkannte die Leiden als Berufskrankheit und erbrachte bis zu seinem Tod die gesetzlichen Leistungen sowie eine Integritätsentschädigung von 80%. Die Witwe erhob gegen die SUVA eine Genugtuungsforderung von 50'000.- , da diese aus unerlaubter Handlung infolge Unterlassung solidarisch mit dem Arbeitgeber für den Tod des Versicherten hafte. Das Leistungsbegehren, welches um weitere Forderungen ergänzt wurde, wurde durch eine Verfügung der SUVA abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde in seinem Urteil ebenfalls ab.
Mit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht lies unser VAO-Präsident David Husmannbeantragen, die SUVA sei zu verpflichten, der Witwe Schadenersatz sowie Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen und das Verfahren zur Bemessung der Schadenersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht entschied daraufhin, dass eine allfällige Haftung der SUVA für schädigende Handlungen oder Unterlassungen vor dem 14.11.1995 aufgrund der Verjährung erloschen seien. Eine Haftung der SUVA für den Zeitraum ab dem 14.11.1995 wurde vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Asbestexposition des verstorbenen Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht genügend nachgewiesen werden kann.
Eine Witwe lies bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für sich und ihre Kinder geltend machen. Ihr verstorbene Ehemann, der bei Elektrizitätswerken angestellt gewesen ist, habe schon in der Lehre mit Asbest zu tun gehabt. Die Todesursache sei ein Pleuramesotheliom gewesen, welches auf seine Absbestexposition am Arbeitsplatz zurückzuführen sei und eine Berufskrankheit darstelle, für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig sei. Mit einer Verfügung lehnte es die SUVA ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, dass sich ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Asbestbelastung und dem Tod des Versicherten nicht genügend nachweisen lasse. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.
Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht stellte unser VAO-Präsident David Husmann das Hauptanliegen, dass seiner Klientin sowie ihren Kindern Hinterlassenenleistungen zuzusprechen seien. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts und der Einspracheentscheid der SUVA aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde.
Y._____ reichte bei der kantonalen Opferhilfestelle der Direktion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Opferhilfe (Entschädigung und Genugtuung noch in zu bestimmender Höhe). Gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Gesuchs, da der Schaden und das Genugtuungsgesuch bei Gesuchseinreichung noch nicht beziffert werden konnten. Er begründete sein Gesuch damit, dass er an einem malignen Mesotheliom leide, welches auf seine Zeit als Elektromonteur-Lehrling , bei der es zu ungeschütztem Kontakt mit Asbest kam, zurückzuführen sei. Die Opferhilfestelle trat auf das Gesuch nicht ein, da die mutmassliche Straftat vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegsetzes (OHG) begangen worden sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ebenfalls ab. Zu diesem Zeitpunkt war Y.____ bereits verstorben.
Mit einer Beschwerde in offentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht beantragte unser Rechtsberater Massimo Aliotta, im Namen der Witwe, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Opferhilfegesetz anwendbar sei. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und entschied, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie das Opferhilfegesetz anzuwenden sei.
Mehrere Kläger erstatteten beim Verhöramt des Kantons Glarus eine Strafanzeige gegen eine grössere, teils unbekannte Täterschaft, insb. aus dem Umfeld einer bestimmten Firma und der SUVA Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, schwerer vorsätzlichen Körperverletzung und strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben. Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte das Verhöramt die angehobene Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung in Zusammenhang mit Asbestexposition gegen die Beschuldigten ein. Die gegen die Einstellung des Verfahrens von den Anzeigeerstattern in zwei Eingaben erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus ab, soweit sie darauf eintrat. Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die Rechtsauffassung des Verhöramts, wonach die beanzeigten Straftaten verjährt seien.
Im Namen der verschiedenen Beschwerdeführer gingen unsere beiden Rechtsberater Martin Hablützelund Massimo Aliottabis vor Bundesgericht. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten sie, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Weiterführung der Untersuchung an das Verhöramt zurückzuweisen sei. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet, weshalb die Beschwerden abgewiesen wurden.