Verein für
Asbestopfer und Angehörige (VAO)
SUVA oder andere Unfallversicherung
Versicherungen
Die Unfallversicherung richtet an Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer Leistungen für Unfälle und Berufskrankheiten aus. Personen, welche nie in einem Arbeitsverhältnis standen, haben kein direktes Anrecht auf Leistungen der Unfallversicherung, sondern bloss abgeleitete Rechte (Bsp. Hinterlassenenleistungen des Unfallversicherers).
Die Asbesterkrankungen (Asbestose, Lungenkrebs, Pleuramesotheliom) sind entschädigungspflichtige Berufskrankheiten.
Damit die Unfallversicherung die Leistungen anerkennt, muss vom Geschädigten dargelegt werden, dass die Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf den berufsmässigen Kontakt mit Asbest zurückzuführen ist (sogenannte Kausalität). Dieser Nachweis muss über die Lebens- und Krankengeschichte des Betroffenen erbracht werden.
Ist der Nachweis gegeben, besteht ein Anspruch auf nachfolgende Leistungen:
1. Heilungskosten
Liegt eine von der Unfallversicherung anerkannte Berufskrankheit vor, so muss die Unfallversicherung die Heilungskosten grundsätzlich übernehmen. Dazu zählt der Spitalaufenthalt, die Arzt- und Therapiebesuche, Kuraufenthalte, Medikamente und gesundheitsbedingte Fahrkosten. Ebenfalls zu übernehmen sind ärztlich verordnete Spitex-Leistungen. Die Heilungskosten sind lebenslang auszurichten.
2. Erwerbsausfall: Taggelder und Rente
2.1. Taggeld aus Unfallversicherung
Der Unfallversicherer richtet bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Berufskrankheit einen Erwerbsersatz aus, bei Ausbruch der Krankheit vorerst die sogenannten Taggelder.
Die Taggelder betragen 80% des letzten Brutto-Verdienstes von Eintritt der Erkrankung.
Konkret: Hat jemand vor Eintritt der Erkrankung monatlich Fr. 5'000.-- brutto verdient, erhält er bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ein monatliches Taggeld von Fr. 4'000.--. Bei tieferer Arbeitsunfähigkeit verringert sich das Taggeld entsprechend.
2.2. Rente aus Unfallversicherung
Zeichnet sich eine dauernde Ganz- oder Teilerwerbsunfähigkeit ab und ist in absehbarer Zeit keine Heilung möglich, so ist das Taggeld in eine monatliche Rente umzuwandeln, welche - bei 100%iger Erwerbsunfähigkeit - wiederum 80% des versicherten Verdienstes beträgt. (Invalidenrente aus Unfallversicherung; nicht zu verwechseln mit der Invalidenrente aus IV)
Die Invalidenrente aus Unfallversicherung wird lebenslang, damit über das Pensionsalter hinaus, ausbezahlt.
Tritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, so kann bis zum Eintritt des AHV-Alters die Rente angepasst werden (sog. Revision).
3. Integritätsentschädigung
(sozialversicherungsrechtliches „Schmerzensgeld“)
Im Zeitpunkt der Berentung („keine Heilung in absehbarer Zeit möglich“) muss der Unfallversicherer im Falle einer bleibenden Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung an den Betroffenen ausrichten. Bei Asbesterkrankten dürfte das sehr oft der Fall sein.
Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich um eine Art „sozialversicherungsrechtliches Schmerzensgeld“.
Die Integritätsentschädigung wird - ungeachtet des jeweilig erzielten Einkommens - als Prozentsatz einer für alle gleichen Summe errechnet. Die fixe Summe wird „maximal versichertes Verdienst“ genannt.
Vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1999 hat diese Summe Fr. 97'200.-- betragen, ab 1. Januar 2000 waren es Fr. 106'800.-- und ab dem 1. Januar 2008 wurde sie auf Fr. 126'000.-- erhöht . Seit 1. Januar 2016 sind es heute Fr. 148'200.--. Massgebend dafür, welche Summe bei der Bemessung zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes in der obligatorischen Unfallversicherung ist auch für andere Sozialversicherungszweige von Bedeutung. Die Obergrenze gilt nicht nur für die Unfallversicherung, sondern ist auch massgebend für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und für die Höhe des Taggeldes der Invalidenversicherung.
Der Prozentsatz bestimmt sich nach der von der SUVA vorgesehenen Tabelle 10.2.
Die Tabelle äussert eine Bandbreite von 5-80% der Entschädigungssumme. Die auf den Einzelfall bezogene Einschätzung wird nach dem Kriterium der "Beeinträchtigung der Lungenfunktion" vollzogen. Bei einer Einschränkung der Lungenfunktion von 50% ergibt sich eine Integritätsentschädigung von rund 25%, mithin nach den heute gültigen Ansätzen eine Entschädigung von Fr. 37'050.--.
Tritt eine Verschlechterung ein, wird die Integritätsentschädigung auf Antrag der neuen Situation angepasst.
Für ein Pleuraesotheliom kann die maximale Integritätsentschädigung von 80% beantragt werden, nach den heutigen Ansätzen Fr. 118'560.-- (80% von Fr. 148'200.--). Die Integritätsentschädigung wird an den Betroffenen ausgerichtet. Verstirbt dieser vor Ausrichten der Entschädigung, fällt diese in die Erbschaft.
Die Erben von verstorbenen Asbestopfern können demnach das Ausrichten der Integritätsentschädigung an die Erbschaft nachträglich noch verlangen.
Am 1. Januar 2017 ist die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörigen Verordnung (UVV) in Kraft getreten. Von grosser Bedeutung ist dabei der neu geschaffene Absatz fünf von
Art. 36 UVV. Bei Versicherten, die an einer Berufskrankheit in Form eines asbestbedingten Mesothelioms leiden, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zum Zeitpunkt der Diagnosestellung und nicht mehr zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rente. Da asbestbedingte Krankheiten oft erst im Rentenalter auftreten und rasch zum Tod führen, sieht die UVG-Revision eine Sonderregelung für diese Fälle vor. Damit wird das grosse Leid und Schicksal der Betroffenen wenigstens finanziell zu deren Lebzeiten angemessen abgegolten.
Ein aktueller Fall aus der Praxis:
Italienische Nachkommen eines an einem Pleuraesotheliom erkrankten und in Italien verstorbenen, ehemals in der Schweiz tätigen Arbeiters haben von der SUVA das Ausrichten der Integritätsentschädigung an die Erbschaft verlangt. Die SUVA hat das Begehren abgelehnt.
Das kantonale Versicherungsgericht hat den Beschwerdeführern recht gegeben und eine Integritätsentschädigung von 80% zugunsten der Erbschaft zugesprochen, rückwirkend auf den Zeitpunkt von 2 Jahren vor dem Tod. Die SUVA gegen das Gerichtsurteil rekurriert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 4. April 2002 festgehalten, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht, allerdings der Zeitpunkt für das Ausrichten vom kantonalen Gericht nicht genügend klar festgestellt wurde. Das Verfahren wurde an die kantonale Instanz zurückgewiesen, zur Feststellung, ab wann konkret keine Hoffnung auf Heilung mehr bestanden hat.
4. Hilflosenentschädigung aus Unfallversicherung
Den Erkrankten steht, liegt eine sogenannte Hilflosigkeit vor, zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung zu. Die Hilflosenentschädigung wird abgestuft ausgerichtet, für leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit. Die jeweiligen Beträge sind wiederum vom Verdienst des Betroffenen unabhängig.
Ob und in welchem Ausmass Hilflosigkeit vorliegt, wird anhand einer Beurteilung, welche Alltagstätigkeiten für den Erkrankten noch möglich sind festgelegt (z.B. „Nahrung zubereiten“, „Ankleiden“, „Toilettengang“ etc.).
5. Hinterlassenenrenten
Solange die erkrankte Person lebt, erhalten seine Ehefrau und seine Kinder keine zusätzlichen Rentenleistungen aus der Unfallversicherung. Stirbt die erkrankte Person an den Folgen der Berufskrankheit, haben die Ehefrau sowie die unter achtzehnjährigen Kinder Anrecht auf eine Hinterlassenenrente aus der Unfallversicherung.
Die Hinterlassenenrente für Witwen beträgt 40% des an den Verstorbenen ausgerichteten oder auszurichtenden Rentenbetrages, für Kinder (Halbwaisen) je 15% . Die Hinterlassenenrenten zusammen dürfen nicht mehr als 70% der an den Verstorbenen auszurichtenden Rente ausmachen.
Als Kinder gelten auch erwachsene Nachkommen in Ausbildung, bis zum Alter von 25. Jahren.
Invalidenversicherung
Leistungen aus der Invalidenversicherung
1. Invalidenrente aus der IV
Die Invalidenversicherung richtet bei Erwerbsunfähiggkeit von über 40% eine Viertel-, von über 50% eine halbe, von über 60% eine Dreiviertelsrente und von über 70% eine ganze Invalidenrente aus. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Rentenanspruch.
Für Leistungen aus der Invalidenversicherung ist nicht Voraussetzung, dass die Betroffenen Arbeitnehmer waren. So sind Leistungen der Invalidenversicherung auch an Asbestopfer auszurichten, welche nicht über den Beruf kontaminiert wurden (beispielsweise Anwohner bei Fabrikbetrieben mit Immissionen; Personen, welche in Beruf oder Hobby mit Asbest in Kontakt gekommen sind.)
Bei Zusammentreffen der Leistungen des Unfallversicherers (SUVA) mit denjenigen der IV erfolgt eine sogenannte Koordination, damit keine Ueberentschädigung der Erkrankten resultiert. Bei Zusammentreffen der IV- Rente mit der SUVA-Rente liegt die Koordinationsgrenze bei 90% des ehemaligen Verdienstes. Die Leistungen des Unfallversicherers werden entsprechend gekürzt.
Die Höhe der IV-Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach den bislang entrichteten AHV-Beiträgen.
Die IV entrichtet die Renten nur bedingt ins Ausland. Für die EU-Bürger gilt das bilaterale Abkommen, in Kraft seit 1.6.2002. Nach diesem hat, sofern ein Erwerbstätiger in verschiedenen EU-Ländern Beitragszeiten vollbracht hat, jede einzelne staatliche Invalidenversicherung eine Teilrente zu gewähren, nach ihrem Invaliditätsbegriff.
Für Bürger aus anderen Staaten richtet sich der Anspruch nach der Frage, ob mit diesem Land ein Staatsvertrag (Sozialversicherungsabkommen) besteht.
Beispiel:
Ein Italiener arbeitet in der Schweiz und setzt sich dabei einer Asbestexposition aus. Er reist zurück nach Italien und ist dort weiter erwerbstätig. Nach einer Latenzzeit von 15 Jahren bricht ein Pleuraesotheliom in Italien aus. Nach dem bilateralen Abkommen muss sowohl die Schweizerische als auch die Italienische Invalidenversicherung eine IV – Rente ausrichten, je aufgrund der im jeweiligen Land entrichteten Beitragszeiten.
2. Hilflosenentschädigung aus IV
Den Erkrankten steht, liegt eine sogenannte Hilflosigkeit vor und wird keine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ausgerichtet, zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung zu. Die Hilflosenentschädigung wird abgestuft ausgerichtet, für leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.
Ob und in welchem Ausmass Hilflosigkeit vorliegt, wird – gleich wie in der Unfallversicherung - anhand einer Beurteilung, welche Alltagstätigkeiten für den Erkrankten noch möglich sind, festgelegt (z.B „Nahrung zubereiten“, „Ankleiden“, „Toilettengang“ etc.).
Hinterlassenenversicherung
Leistungen aus der Hinterlassenenversicherung
Verstirbt ein Bezüger einer IV-Rente, haben die Witwe sowie die unter 18-jährigen Kinder Anrecht auf eine Hinterlassenenrente. Auch hier gilt, dass für Kinder, welche sich in einer Ausbildung befinden, die Altersgrenze auf 25 Jahre erhöht wird.
Bei Zusammentreffen der Hinterlassenenleistungen aus der Hinterlassenenversicherung und der Unfallversicherung erfolgt wiederum eine Koordination, um eine Ueberentschädigung zu vermeiden.
Pensionskasse
Leistungen aus der Pensionskasse
1. Invalidenrenten der Pensionskasse
Die Pensionskasse versichert im Rahmen des BVG auch das Risiko der Invalidität. Bei Asbesterkrankten besteht grundsätzlich auch der Anspruch auf Invalidenrenten der Pensionskasse, nebst denjenigen der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Auch hier erfolgt wieder eine Koordination mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherer, damit keine Ueberentschädigung entsteht.
Die Pensionskasse übernimmt in der Regel den von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. Allerdings wird von Gesetzes wegen erst ab 50% Erwerbsunfähigkeit eine Rente ausgerichtet (keine Viertelsrente). Die reglementarischen Bestimmungen, welche bei jedem einzelnen Leistungsfall unabdingbar zu prüfen sind, sehen indessen oft auch schon eine Berentung ab 25 % vor.
Für die Ansprüche aus der Pensionskasse ist nicht notwendig, dass die Asbesterkrankten im asbestverarbeitenden Betrieb gearbeitet haben. Es genügt, dass sie bei Eintritt der Erkrankung pensionskassenversichert waren.
2. Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse
Stirbt ein Asbestkranker, haben die Hinterlassenen, konkret die Ehefrau sowie die Kinder, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Auch hier gilt, dass Kinder über 18 Jahren, welche sich in einer Ausbildung befinden, bis zum 25 Altersjahr bezugsberechtigt sind.
Ebenfalls wird eine Koordination vorgesehen, damit beim Zusammentreffen mit den Leistungen der anderen Sozialversicherer keine Ueberentschädigung resultiert.
Zusatz- und Privatversicherungen
Leistungen aus Zusatz- und Privatversicherungen
Nebst den obligatorischen Leistungen aus den Sozialversicherungen kann eine Person fakultativ versichert sein, sei es über den Arbeitgeber, sei es über privat abgeschlossene Versicherungsverträge.
Achtung: bei all diesen Versicherungen gelten sehr kurze Verjährungsfristen (in der Regel: 2 Jahre nach Eintritt des Schadens)!
I. Unfallzusatzversicherung
Viele Arbeitgeber schliessen zur Erweiterung des obligatorisch gegebenen Versicherungsschutzes sogenannte Zusatzversicherungen ab.
Diese Zusatzversicherungen können sowohl von der obligatorischen Unfallversicherung nicht gedeckte Heilungskosten als auch Leistungen für die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erbringen. Auch sind Kapitalzahlungen für eingetretene Invalidität, zusätzlich zur Integritätsentschädigung, möglich.
Die jeweiligen versicherten Leistungen ergeben sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der konkreten, vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Um die Leistungen zu erlangen, muss man sich beim Arbeitgeber oder – sofern bekannt – bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft über Bestand und Umfang einer allfälligen Zusatzversicherung informieren.
Die Leistungen aus diesen Versicherungen werden in der Regel nicht mit den Sozialversicherungen koordiniert: mit anderen Worten können die Leistungen zusätzlich zu den Sozialversicherungsleistungen bezogen werden.
II. Erwerbsausfall- oder Lebensversicherungen
1. Generell
Es handelt sich um von den jeweiligen Personen privat abgeschlossenen Versicherungen. Die versicherten Leistungen definieren sich nach Massgabe der Police und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Übliche Leistungen sind: Prämienbefreiung nach Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, Renten, Invaliditätskapital.
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob nicht zusätzlich solche Versicherungen bestehen.
2. Unterart: Krankenkassenzusatzversicherung
Nebst der obligatorischen Krankenversicherung bieten viele Krankenversicherer sogenannte fakultative Zusatzversicherungen an. Unter anderem kann ein Unfallinvaliditäts-, Krankheitsinvaliditäts- und/oder Todesfallkapital vereinbart werden, wiederum nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Asbestkranke oder Hinterbliebene sollten prüfen, ob eine solche Versicherung besteht.