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Entschädigungsfonds

Die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer EFA

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Am 28. März 2017 wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, kurz Stiftung EFA, gegründet. Sie ist auf Anstoss des Bundesrates von Unternehmen, Verbänden, den Sozialpartnern und dem VAO gegründet worden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einem Asbestopfer Recht gab und feststellte, dass die Schweizerische Gesetzgebung mangelhaft ist. Ziel der Stiftung EFA ist es, Asbestopfern und Angehörigen schnell, fair und unbürokratisch zu helfen. Und das unabhängig davon, ob die Betroffenen berufsbedingt mit Asbest in Kontakt gekommen sind oder nicht. So ist sichergestellt, dass sowohl Nicht-UVG-Versicherte wie auch UVG-Versicherte Unterstützung erhalten.

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Gemeinsam zu einer nachhaltigen Lösung

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In der Schweiz erkranken jährlich rund 120 Personen an einem malignen Mesotheliom. Die meisten dieser Krankheitsfälle resultieren aus dem beruflichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Es können jedoch auch Hobby-Handwerker und Angehörige – beispielsweise durch das Waschen kontaminierter Kleider – betroffen sein.

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Eine beträchtliche Anzahl der Betroffenen erhält keine angemessenen Sozialversicherungsleistungen. Sie oder ihre Angehörigen können zwar ihre Forderungen einklagen, Haftpflichtansprüche sind jedoch schwer durchzusetzen, weil eine Verantwortlichkeit schwer nachgewiesen werden kann oder der Nachweis bei fortschreitender Krankheit viel zu lange dauert.

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Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die gesetzlichen Verjährungsregelungen in der Schweiz beanstandete und um Betroffenen alternativ rasch und unbürokratisch Lösungen anbieten zu können, hat Bundesrat Alain Berset einen Runden Tisch unter der Leitung von alt Bundesrat Moritz Leuenberger einberufen. Teilnehmer waren der VAO und andere Opfervereinigungen, Anwälte, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die Eternit und andere Unternehmen, die Suva und Teile der Bundesverwaltung. Der primäre Auftrag dieses Runden Tisches bestand darin, für Personen, deren Mesotheliom-Erkrankung nicht als Berufskrankheit gilt, eine faire Lösung zu finden. Nach der Analyse der Ausgangslage schlugen die Teilnehmer die Gründung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer EFA vor. Im März 2017 wurde die Stiftung von Teilnehmern des Runden Tisches mit einem Startkapital von 6 Mio. CHF gegründet.

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Schnelle, unbürokratische und freiwillige Hilfe

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Bei einer Laufzeit bis zum Jahr 2025 benötigt die Stiftung EFA geschätzte 100 Mio. CHF, um Betroffenen und Angehörigen Hilfe anbieten zu können. Im Stiftungsrat sind Verbände und Unternehmen vertreten, die den Fonds finanzieren, sowie der VAO, Vertreter von Asbestgeschädigten und Gewerkschaften.

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Wann habe ich Ansprüche?

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Ansprüche hat:

  • wer an einem malignen Mesotheliom erkrankt ist

  • wer nachweislich in der Schweiz mit Asbest in Kontakt gekommen ist

  • wer 2006 oder in den folgenden Jahren erkrankt ist

  • wer beim Einreichen des Gesuchs an die Stiftung auf Haftpflichtprozesse oder Verantwortlichkeitsklagen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Krankheit verzichtet

  • wer ein enges Familienmitglied einer Person ist, die an einem Mesotheliom erkrankt ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

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Es gibt zwei verschiedene finanzielle Leistungen der Stiftung EFA

  • Abgeltung (analog Ersatz für Lohnausfall)

  • Abfindung (analog Integritätsentschädigung)

 

Der Umfang einer Entschädigung ist abhängig von der Art der Entschädigung und orientiert sich an den Leistungen, welche die obligatorische Unfallversicherung (UVG) heute für ein als Berufskrankheit anerkanntes Mesotheliom ausrichtet. Wer finanzielle Leistungen der Stiftung EFA fordert, muss auf weitere Schadenersatzansprüche gegen Arbeitgeber, verantwortliche Unternehmen oder Behörden verzichten.

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Wie hoch sind meine Ansprüche?

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Ein Entschädigungsreglement hält fest, wie hoch die Entschädigungen sind. Darin wir unterschieden, ob das Mesotheliom als Berufskrankheit anerkannt ist oder nicht. Hat die SUVA die Berufskrankheit anerkannt, so ist zusätzlich eine Abfindung geschuldet, wenn eine Integritätsentschädigung von weniger als 80 % ausgerichtet wurde.

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Dort wo die SUVA keine Leistungen erbrachte, erhalten die berufstätigen aber erwerbsunfähigen Asbestopfer bis zur Pensionierung CHF 24'000.- pro Jahr oder mehr. Nach deren Tod erhalten die Angehörigen Kinder unter 25 Jahren CHF 20'000.- und die Lebenspartner, welche in den letzten 5 Jahren vor dem Tod mit dem Asbestopfer zusammen lebten eine Abgeltung bis CHF 200'000.-.

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Brauche ich einen Anwalt?

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Die Ansprüche gegenüber dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer EFA können bei diesem direkt und ohne Rechtsvertreter geltend gemacht werden. Bei komplexeren Fällen empfiehlt der VAO den Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn:

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- die SUVA die Leistungspflicht ablehnte

- das Asbestopfer nur zum Teil über die Suva entschädigt wurde

- bei selbständig erwerbstätigen Asbestopfern

- bei Asbestopfern, die erwerbs- oder arbeitslos waren

- das Vorliegen eines asbestbedingten Pleuramesothelioms strittig ist

- sich die Angehörigen nicht einig sind

- in krassen Fällen, wo fahrlässig mit Asbest umgegangen wurden

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oder

- falls der EFA Leistungen ablehnt und

- generell zur Überprüfung der Offerte des EFA

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Der VAO prüft Ihre Anliegen und er verweist Sie an spezialisierte Asbestopferanwälte! Schildern Sie Ihren Fall hier.

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Mehr zur Stiftung Entschädigungsfond für Asbestopfer EFA erfahren Sie hier.

Mehr über den Care Service erfahren Sie hier.

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