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Ansprüche gegen SUVA

Ansprüche gegen die SUVA

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Die SUVA erbringt heute bei erkrankten Asbestgeschädigten und deren Hinterbliebenen meist adäquate Versicherungsleistungen – dazu bedurfte es indessen einiger juristischer „Vorarbeit“, an welcher Anwälte unseres Teams erheblichen Anteil hatten. Steiniger ist der juristische Weg für Personen, welche als selbständig Erwerbende in Kontakt mit Asbest gelangten. Ganz allgemein ist die Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen gegenüber den Arbeitgebern oder den verantwortlichen Amtsstellen sehr schwierig. Auch hier wurde von schadenanwaelte.ch Pionierarbeit geleistet, hat doch auf unsere Klage hin der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg mit Urteil vom 11. März 2014 die bundesgerichtliche Praxis als EMRK-widrig bezeichnet, wonach hat die Verjährungsfrist für Haftpflichtforderungen immer ab letzter Asbestexpositionzu laufen beginnen soll und nicht ab Ausbruch der Krankheit. Diese vom Bundesgericht jahrelang vertretene Regelung trug die widersinnige Folge in sich, dass die Schadenersatzforderung verjährte, bevor der Schaden entstehen konnte!

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Unser Obsiegen in Strassburg hat einiges bewirkt!

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Das Parlament sah sich genötigt, die überkommenen Schweizerischen Verjährungsregeln endlich zu revidieren, nachdem in der Vergangenheit alle Versuche dazu von Wirtschaftskreisen blockiert wurden.

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Die SUVA sah sich veranlasst, zu einer Änderung der Regeln der Integritätsentschädigung beizutragen. Es soll in Zukunft genügen, den tödlichen Asbestkrebs diagnostiziert zu erhalten, um eine Integritätsentschädigung von über Fr. 100’000.– zu erhalten, ohne dass es eine Rolle spielt, wie lange man nach der Diagnose noch überlebt. Bislang hatten Betroffene, die innert sechs Monaten nach der Diagnose verstarben, kein Anrecht auf Integritätsentschädigung, solche die in der Zeitspanne zwischen sechs und 18 Monaten verstarben, Anrecht auf eine halbe und nur die wenigen, welche die 18 Monate nach der Diagnose überlebten, Anrecht auf eine ganze. Unser Wirken hat dazu beigetragen, dass diese unwürdige Regelung bald der Vergangenheit angehört.

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Bundesrat Berset hat nach dem Strassburger Urteil einen Runden Tisch einberufen zur Frage, ob ein Fonds zur gerechteren Entschädigung von Asbestopfern eingerichtet werden soll.  Der Runde Tisch steht unter der Leitung von Alt-Bundesrat Moritz Leuenberger. Teilnehmer sind Vertreter aus Industrie und Gewerbe, Verwaltung, Arbeitgeberorganisationen, Gewerkschaften, Versicherungen und Asbestopferorganisationen. Wir haben sowohl als Prozessanwälte in den Asbesthaftpflichtverfahren als auch als Vorstandsmitglieder des Vereins für Asbestopfer auf Geschädigtenseite entscheidend mitgewirkt. Am 1. Juli 2016 konnte der Runde Tisch vermelden, sich auf die Eckwerte für Entschädigungen geeinigt zu haben; der Finanzbedarf des Fonds wird dabei auf über 100 Millionen Franken geschätzt.

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Zum Druck, auch für Schweizerische Asbestopfer endlich eine Lösung zu finden, hat nebst dem Strassburger Urteil auch der Umstand beigetragen. dass wir sowohl die SUVA als auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verantwortlichkeitsklagen eingedeckt haben. Unser Vorwurf lautete dahingehend, dass man  – wie auch die Verfahren im Ausland zeigen – ab anfangs Sechziger-Jahre um die Krebswirkung von Asbest hätte wissen müssen. Trotz dieser Tatsache hatte die SUVA erst 1972 die ersten Merkblätter zur Kanzerogenität von Asbest erlassen; das BAG hat Asbest sogar erst 1989 als Gift der Giftklasse 1 gelistet.

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RA David Husmann wurde für das gewonnene Strassburger Asbesturteil von der internationalen Anwaltsorganisation PEOPIL (Pan European Organisation of Personal Injury Lawyers) 2014 mit dem Award “Lawyer of the Year” ausgezeichnet.

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Wir sind ein bisschen stolz darauf, mit unserem beherzten Vorgehen in der Asbestsache sowohl das Bundesgericht als auch das Parlament, die Bundesverwaltung und die SUVA mit “sanftem Druck” zu einem Umdenken bewogen zu haben.

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Verantwortlichkeit der SUVA?

 

Abzuklären bleibt schliesslich auch, inwiefern auch die SUVA, welche Vorschriften über die Arbeitssicherheit erlässt und die Einhaltung dieser zu kontrollieren hat, verantwortlich gemacht werden kann, zumal sich die Arbeitgeber heute darauf berufen, die damaligen SUVA-Vorgaben eingehalten zu haben und damit kein Verschulden zu tragen.

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