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Allgemein

Ihre Ansprüche auf Leistungen

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Wir unterscheiden zwischen sozialversicherungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Ansprüchen einerseits und haftpflichtrechtlichen Leistungen anderseits. Erstere können bei den jeweiligen Versicherungsträgern, wie z.B. der Unfallversicherung oder aber auch einer privaten Lebensversicherung beantragt werden, unabhängig von der Frage, ob jemand die Verantwortung am Eintritt des Gesundheitsschadens zu übernehmen hat (verschuldensunabhängig).

Die Ansprüche aus Haftplichtrecht bedingen dagegen, dass eine oder mehrere Personen oder eine Institution für den Eintritt des Gesundheitsschadens verantwortlich gemacht werden kann. In Frage kommt
 hier die asbestverarbeitende Industrie, wie z.B. die Eternit (Schweiz) AG, welche nicht auf die Gefahren von Asbeststaub bei Benutzung oder Verarbeitung ihrer Produkte hingewiesen hat. Aber auch die Eigentümer oder Vermieter asbesthaltiger Gebäude und Räume, welche die Gebäudebenutzer oder die Anrainer gefährdeten, können haftbar gemacht werden. Transportunternehmen, vorwiegend den Bahnen, drohen Schadenersatzklagen von Reisenden. Aber auch unzählige Klein- oder Mittelbetriebe vorwiegend in der Bauwirtschaft, welche sich asbesthaltiger Materialien bedienten, können belangt werden.

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Arbeitgeber und  asbestverarbeitende Betriebe, welche die notwenigen Schutzmassnahmen unterliessen, haben gegen ihre Fürsorgepflicht verstossen. Den betroffenen Arbeitnehmern stehen arbeitsvertragliche Ansprüche gegen die Arbeitgeber zu, welche vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden können. Gleichermassen ist auch denkbar, dass betroffene Mieter aus Mietvertrag ihre Rechte einfordern.


Im gleichen Fall können sowohl Ansprüche aus Versicherungsrecht wie auch aus Haftpflicht gegeben sein.
Die einzelnen Ansprüche müssen auf jeden Einzelfall bezogen geklärt werden.

Es besteht Handlungsbedarf, zumal bei zu langem Zuwarten Rechtsverlust droht (u.a.: Verjährung). 
Bei den Asbestbetroffenen stellt sich diesbezüglich eine Sonderproblematik: Angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung mit einer sehr langen Latenzzeit ausbricht, droht die Verjährung, bevor die Schädigung überhaupt erkannt werden kann.

Entsprechend ist es wichtig, dass Personen, welche mit Asbeststaub in Kontakt getreten sind, heute aber kein Beschwerdebild aufweisen, ihre Rechte vorsorglich anmelden. 

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Wer diesen eher beschwerlichen Weg gegen die Verantwortlichen nicht gehen möchte, dem steht seit 2017 die Möglichkeit offen, beim Entschädigungsfonds für Asbestopfer EFA ein Gesuch einzureichen. Im Falle einer Entschädigung verzichten die Betroffenen aber auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Haftpflichtigen. Mehr zum Entschädigungsfonds für Asbestopfer EFA finden Sie hier.

 

Schliesslich stehen auch Ansprüche im Rahmen des Opferhilfegesetzes im Raum. Unser Vorstandsmitglied Martin Hablützel hat in einem wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts vom 31. März 2015 bei einem jugendlichen Arbeitsnehmer erwirkt, dass die Glarnerischen Opferhilfebehörden Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen an die Witwe und die Kinder des Verstorbenen erbringen mussten. Dies obschon die Opferhilfe erst 25 Jahre nach der Asbestexposition etabliert wurde.

Es ist ein Anliegen des Vereins für Asbestopfer und Angehörige, für die Betroffenen eine Lösung zu suchen, die der komplexen rechtlichen Situation Rechnung trägt. 

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